VKH-Erklärung

Wie funktioniert die Verfahrenskostenhilfe?

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.

Verfahrenskostenhilfe-Voraussetzungen

Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Verfahrenskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Das einzusetzende Einkommen darf nicht mehr als 15 Euro betragen. Dies wird folgendermaßen berechnet:

Einzusetzendes Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (360,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie 253,- Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.

Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

Worin besteht Verfahrenskostenhilfe?

Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.

Wie erhält man Verfahrenskostenhilfe?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag ist eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ sowie entsprechende Belege beizufügen.

Wann wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beigeordnet?

Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt wird beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen und in Verfahren vor dem Landgericht. Zudem erfolgt die Beiordnung, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.

Einen Verfahrenskostenhilfeantrag reichen wir kostenlos für Sie ein.

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